Informationen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz für Mitarbeiter der MC Area Nordhessen GmbH

 

  1. Allgemeines, Begriffe und Abkürzungen
    Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
    „Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.[1]
    Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Externe Meldestelle bearbeiten auch anonym eingehende Meldungen.
    Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.“
    (Quelle https://de.wikipedia.org/wiki/Hinweisgeberschutzgesetz)
    Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
    Das vollständige Gesetz ist unter folgendem Link abrufbar: (HinSchG – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de))
  2. Sachlicher Anwendungsbereich Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
    Die Vorgaben des HinSchG gelten nur für bestimmte Meldungen und Offenlegungen von Informationen über Verstöße, die in §2 festgelegt sind.
    Dazu zählen unter anderem Verstöße:
    • die strafbewehrt sind.
    • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
    • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z.B. zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder zur Einhaltung von Vorgaben zum Umweltschutz.
  3. Hinweisgeber*in / Whistleblower
    Ein Whistleblower (im deutschen Sprachraum zunehmend auch Hinweisgeber, Enthüller oder Aufdecker) ist der Anglizismus für eine Person, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlicht. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower)
  4. Meldekanal
    Unsere interne Meldestelle für Hinweisgeber*innen ist, auch anonym, zu erreichen unter:
    MC AREA NORDHESSEN GMBH
    Postfach 11 54
    34201 Melsungen

    Soll die Meldung nicht anonym erfolgen, gibt es auch die Möglichkeit eine Mail an die Meldestellenbeauftragten (WBB) unter folgender Adresse zu senden: wbb.mca[at]mc-group[dot]de. Als externe Meldestelle dient grundsätzlich das Bundesamt für Justiz, für einige Bereich sind spezielle Meldestellen vorgesehen. (Quelle https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-de-hinweisgeber-926806)
  5. Besonders zu beachten
    Ermittlungen dürfen nur erfolgen, wenn das HinSchG gilt! Siehe „Sachlicher Anwendungsbereich HinSchG“. Nicht jeder Hinweis ist ein Hinweis im Sinne des HinSchG, d.h. dass genau geprüft werden muss, ob wir den Hinweis bearbeiten dürfen und auf welcher Grundlage. Z.B. könnte die Bearbeitung eines Mobbing-Falls ggf. mit der Arbeitsstättenverordnung gerechtfertigt werden, damit der Sachverhalt
    nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird und die hinweisgebende Person ungeschützt (im Sinne des HinSchG) ist.